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Hausanschlusskosten & Baukostenzuschuss

Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Lage GmbH zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck Niederdruckanschlussverordnung - NDAV -.
Gültig ab 01.03.2012

1. Netzanschluss gem. § 9 NDAV

1.1 Der Anschlussnehmer zahlt der Stadtwerke Lage GmbH die Kosten für die Erstellung des Hausanschlusses, d. h. der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage, beginnend an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endend mit der Hauptabsperreinrichtung. Hierbei können innerhalb des Verteilungsnetzes für z. B. nach Art und Dimensionierung vergleichbare Hausanschlüsse die durchschnittlichen Kosten je Hausanschluss berechnet werden. Ferner zahlt der Anschlussnehmer die Kosten für Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden.

1.2 Die nachfolgend aufgeführten Netzanschlusskosten enthalten als wesentliche Berechnungsbestandteile die Kosten für die Einzelverlegung des Hausanschlusses in einem Graben (Tiefbau, Montage, Löhne und Materialien). Die Netzanschlusskosten basieren auf einem Standardnetzanschluss in Wohngebieten (nicht Wochenendhausgebieten) innerhalb bebauter Ortslagen.

1.3 Der Anschlussnehmer zahlt für die Herstellung des Standardnetzanschlusses die folgenden Beträge.

1.4. Für Netzanschlüsse, die nach Art, Ausführung, Dimension oder Lage vom Standardnetzanschluss abweichen, werden Zusatzleistungen in Rechnung gestellt bzw. treten an die Stelle der vorstehenden Beträge die nach Material- und Zeitaufwand ermittelten Kosten.

1.5. Die Lage und der Zeitpunkt der Herstellung bzw. Änderung des Netzanschlusses sind mit den Stadtwerken Lage abzustimmen. Der Zeitbedarf zur Herstellung des Netzanschlusses in Standardfällen beträgt grundsätzlich ca. 4 Wochen. Dieser Zeitraum kann aufgrund von Faktoren, die nicht durch die Stadtwerke Lage beeinflussbar sind (z. B. Witterung, Möglichkeit zur Bauausführung) unter- bzw. überschritten werden.

1.6. Brennwert und Ruhedruck
Der Brennwert am Netzanschluss ergibt sich aus den Einspeisebedingungen in das Netz der Stadtwerken Lage GmbH und ist vom Installateur ortsbezogen zu beachten. Der Brennwert liegt im Jahresmittel bei ca. 9,9 kWh/m³ (L-Gas).

Der Messdruck des Erdgases beträgt ca. 22 mbar (Ruhedruck). Für die Qualität des Gases gelten grundsätzlich das DVGW-Regelwerk und die TRGI 86/96.

¹Nettopreise zzgl. 19 % Umsatzsteuer

2. Baukostenzuschuss (BKZ)

2.1. Vor Anschluss eines im versorgungstechnisch erschlossenen Bereich liegenden Grundstückes an das Versorgungsnetz der Stadtwerke Lage hat der Grundstückseigentümer oder sonstige Anschlussnehmer den Stadtwerken als Beitrag zu den Kosten der erstmaligen Herstellung der Verteilungsanlagen unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Verlegung einen nicht rückzahlbaren Baukostenzuschuss nach folgender Maßgabe zu leisten:

2.1.1. Der Baukostenzuschuss (Rohrnetzbeitrag) richtet sich nach der Straßenfrontlänge des anzuschließenden Grundstückes und nach der Anzahl der Wohnungen im anzuschließenden Gebäude.
Als Straßenfrontlänge wird bei Grundstücken, die unmittelbar an der Straße liegen, die katastermäßige Frontlänge des Grundstückes an der Straße zugrunde gelegt. Strecken bis 0,5 m bleiben außer Ansatz, Strecken über 0,5 m werden auf volle Meter aufgerundet.
Liegt ein Grundstück als Eckgrundstück oder sonst an zwei oder mehreren mit einer Straßenleitung versehenen Straße, so wird der Baukostenzuschuss wie folgt errechnet:
Gesamtlänge geteilt durch die Anzahl der anliegenden Straße.
Bei Ausführung eines Anschlusses wird eine Mindestfrontlänge von 20 m berechnet, der Höchstbetrag wird durch eine Frontlänge von 40 m begrenzt.
Die vorstehenden Bedingungen werden sinngemäß auch dann gewährt, wenn das anzuschließende Grundstück nicht unmittelbar an einer Straße liegt. Für besonders gelagerte Einzelfälle und für gewerblich genutzte Anschlüsse behalten sich die Stadtwerke Sonderregelungen vor.

2.1.2. Der Baukostenzuschuss beträgt 11,95¹ je Meter anrechnungsfähiger Frontlänge.

2.2. Der Baukostenzuschuss wird gemäß § 11 NDAV berechnet und geregelt.

¹Nettopreise zzgl. 19 % Umsatzsteuer

3. Wirtschaftlichkeit

Soweit die Herstellung eines Netzanschlusses bzw. die Vorhaltung des öffentlichen Netzes wirtschaftlich unzumutbar ist, können die Stadtwerke Lage die Herstellung des Netzanschlusses bzw. die Vorhaltung des öffentlichen Netzes von der Zahlung eines Zuschusses abhängig machen, der die Wirtschaftlichkeit verbessert.

4. Anschlussangebot, Abschlagszahlungen und Vorauszahlungen

4.1. Die Stadtwerke Lage machen dem Anschlussnehmer ein schriftliches Angebot für den Anschluss seines Bauvorhabens an das Verteilungsnetz bzw. für die Veränderung des Hausanschlusses und teilt ihm darin den Anschlusskostenbeiträge mit. Der Anschlussnehmer erteilt den Stadtwerken Lage aufgrund des Angebots einen schriftlichen Auftrag zur Herstellung bzw. Veränderung des Hausanschlusses. Die Hausanschlusskosten werden mit Fertigstellung des Hausanschlusses fällig. Die Herstellung sowie Veränderungen des Netzanschlusses auf Veranlassung des Anschlussnehmers sind unter Verwendung der von den Stadtwerken Lage zur Verfügung gestellten Vordrucke zu beantragen.

4.2. Werden von einem Anschlussnehmer mehrere Netzanschlüsse beauftragt oder handelt es sich um größere Objekte, sind die Stadtwerke Lage berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.

4.3. Die Stadtwerke Lage sind darüber hinaus berechtigt, für die Herstellung oder Änderungen des Netzanschlusses Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Anschlussnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Diese Umstände liegen insbesondere vor,
a.    bei Nichtleistung angeforderter Abschläge
b.    bei wiederholt unpünktlicher oder unvollständiger Zahlung
c.    bei einer wesentlichen Überschreitung des Fälligkeitszeitpunktes
d.    bei wiederholter Mahnung,
e.    bei einer Tätigkeit in Branchen, in denen bei den Stadtwerken Lage überdurchschnittlich oft Zahlungsunregelmäßigkeiten oder Forderungsausfälle vorkommen.

5. Inbetriebsetzung gem. § 14 NDAV

Die Inbetriebsetzung der Anlage erfolgt durch die Stadtwerke Lage oder deren Beauftragten. Eine Inbetriebsetzung setzt voraus, dass der Anschlussnehmer den mit der Herstellung des Netzanschlusses angebotenen Netzanschlussvertrag unterzeichnet und die für die Herstellung oder Änderung des Anschlusses gemäß Ziffer 1. bis 3. in Rechnung gestellten Kosten vollständig erstattet hat.

Die erstmalige Inbetriebsetzung einer Kundenanlage ist unentgeltlich. Für jede weitere beantragte Inbetriebsetzung werden dem Anschlussnehmer die Kosten mit dem Weiterverrechnungssatz für eine Meisterstunde von den Stadtwerken Lage in Rechnung gestellt. Ist eine beantragte Inbetriebsetzung der Kundenanlage aufgrund festgestellter Mängel an der Anlage nicht möglich, so zahlt der Anschlussnehmer hierfür sowie für alle etwaigen weiteren vergeblichen Inbetriebsetzungen jeweils den gleichen Betrag.

6. Verlegung von Versorgungseinrichtungen; Nachprüfung von Messeinrichtungen

Soweit der Anschlussnehmer bzw. der Grundstückseigentümer Kosten für die Verlegung von Einrichtungen der Gasversorgung nach § 12 (3), § 10 (3) und § 22 (2) NDAV und für die Nachprüfung von Messeinrichtungen nach den einschlägigen Bestimmungen zu tragen hat, sind diese nach dem tatsächlichen Aufwand zu erstatten.

7. Haftung

Die Stadtwerke Lage haften bei Störungen der Anschlussnutzung nach den Regelungen in § 18 NDAV. Für Sach- und Vermögensschäden, die nicht auf die Unterbrechung der Anschlussnutzung oder auf Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung zurückzuführen sind, haftet der Netzbetreiber dem Grunde wie der Höhe nach nur, wenn und soweit diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung von Sach- und Vermögensschäden haftet der Netzbetreiber nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist dabei dem Grunde wie der Höhe nach auf den voraussehbaren typischen Schaden begrenzt. Die gesetzliche Haftung bleibt im Übrigen unberührt.

8. Umsatzsteuer

Zu den vorgenannten Beträgen wird die gesetzliche Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) mit dem jeweils geltenden Steuersatz hinzugerechnet. Zu den Beträgen zählen nicht die Kosten für Mahnung, Nachinkasso und Sperrung nach Ziffer 6. Diese unterliegen nicht der Umsatzsteuer.

9. Technische Anschlussbedingungen

Es gelten die Technischen Regeln für Gas-Installationen (TRGI 86/96) sowie die technischen Regeln des DVGW, im Einzelnen den DVGW-Arbeitsblättern G 459 – 1 (Gas-Hausanschlüsse), G 459 – 1b (Beiblatt zum DVGW-Arbeitsblatt G 459-1 Gas Hausanschlüsse) sowie G 459 – 2 (Gas-Druckregelung mit Eingangsdrücken bis 5 bar in Anschlussleitungen).

10. Inkrafttreten und Änderungen der Ergänzenden Bedingungen

10.1. Diese Ergänzenden Bedingungen gelten ab dem 01.03.2012.

10.2. Die Stadtwerke Lage sind berechtigt, diese Ergänzenden Bedingungen nach den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu ändern. Änderungen werden nach öffentlicher Bekanntgabe zum Monatsbeginn wirksam. Die Änderungen sind im Internet unter www.stadtwerke-lage.de abrufbar.