Hausanschlusskosten & Baukostenzuschuss
Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Lage GmbH zur Verordnung über
Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die
Gasversorgung in Niederdruck Niederdruckanschlussverordnung - NDAV -.
Gültig ab 01.03.2012
1. Netzanschluss gem. § 9 NDAV
1.1 Der Anschlussnehmer zahlt der Stadtwerke Lage GmbH die Kosten für
die Erstellung des Hausanschlusses, d. h. der Verbindung des
Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage, beginnend an der Abzweigstelle
des Verteilungsnetzes und endend mit der Hauptabsperreinrichtung.
Hierbei können innerhalb des Verteilungsnetzes für z. B. nach Art und
Dimensionierung vergleichbare Hausanschlüsse die durchschnittlichen
Kosten je Hausanschluss berechnet werden. Ferner zahlt der
Anschlussnehmer die Kosten für Veränderungen des Hausanschlusses, die
durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus
anderen Gründen von ihm veranlasst werden.
1.2 Die nachfolgend aufgeführten Netzanschlusskosten enthalten als
wesentliche Berechnungsbestandteile die Kosten für die Einzelverlegung
des Hausanschlusses in einem Graben (Tiefbau, Montage, Löhne und
Materialien). Die Netzanschlusskosten basieren auf einem
Standardnetzanschluss in Wohngebieten (nicht Wochenendhausgebieten)
innerhalb bebauter Ortslagen.
1.3 Der Anschlussnehmer zahlt für die Herstellung des Standardnetzanschlusses die folgenden Beträge.
1.4. Für Netzanschlüsse, die nach Art, Ausführung, Dimension oder Lage
vom Standardnetzanschluss abweichen, werden Zusatzleistungen in Rechnung
gestellt bzw. treten an die Stelle der vorstehenden Beträge die nach
Material- und Zeitaufwand ermittelten Kosten.
1.5. Die Lage und der Zeitpunkt der Herstellung bzw. Änderung des
Netzanschlusses sind mit den Stadtwerken Lage abzustimmen. Der
Zeitbedarf zur Herstellung des Netzanschlusses in Standardfällen beträgt
grundsätzlich ca. 4 Wochen. Dieser Zeitraum kann aufgrund von Faktoren,
die nicht durch die Stadtwerke Lage beeinflussbar sind (z. B.
Witterung, Möglichkeit zur Bauausführung) unter- bzw. überschritten
werden.
1.6. Brennwert und Ruhedruck
Der Brennwert am Netzanschluss ergibt sich aus den Einspeisebedingungen
in das Netz der Stadtwerken Lage GmbH und ist vom Installateur
ortsbezogen zu beachten. Der Brennwert liegt im Jahresmittel bei
ca. 9,9 kWh/m³ (L-Gas).
Der Messdruck des Erdgases beträgt ca. 22 mbar (Ruhedruck). Für die
Qualität des Gases gelten grundsätzlich das DVGW-Regelwerk und die TRGI
86/96.
¹Nettopreise zzgl. 19 % Umsatzsteuer
2. Baukostenzuschuss (BKZ)
2.1. Vor Anschluss eines im versorgungstechnisch erschlossenen Bereich
liegenden Grundstückes an das Versorgungsnetz der Stadtwerke Lage hat
der Grundstückseigentümer oder sonstige Anschlussnehmer den Stadtwerken
als Beitrag zu den Kosten der erstmaligen Herstellung der
Verteilungsanlagen unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Verlegung einen nicht
rückzahlbaren Baukostenzuschuss nach folgender Maßgabe zu leisten:
2.1.1. Der Baukostenzuschuss (Rohrnetzbeitrag) richtet sich nach der
Straßenfrontlänge des anzuschließenden Grundstückes und nach der Anzahl
der Wohnungen im anzuschließenden Gebäude.
Als Straßenfrontlänge wird bei Grundstücken, die unmittelbar an der
Straße liegen, die katastermäßige Frontlänge des Grundstückes an der
Straße zugrunde gelegt. Strecken bis 0,5 m bleiben außer Ansatz,
Strecken über 0,5 m werden auf volle Meter aufgerundet.
Liegt ein Grundstück als Eckgrundstück oder sonst an zwei oder mehreren
mit einer Straßenleitung versehenen Straße, so wird der
Baukostenzuschuss wie folgt errechnet:
Gesamtlänge geteilt durch die Anzahl der anliegenden Straße.
Bei Ausführung eines Anschlusses wird eine Mindestfrontlänge von 20 m
berechnet, der Höchstbetrag wird durch eine Frontlänge von 40 m
begrenzt.
Die vorstehenden Bedingungen werden sinngemäß auch dann gewährt, wenn
das anzuschließende Grundstück nicht unmittelbar an einer Straße liegt.
Für besonders gelagerte Einzelfälle und für gewerblich genutzte
Anschlüsse behalten sich die Stadtwerke Sonderregelungen vor.
2.1.2. Der Baukostenzuschuss beträgt 11,95 €¹ je Meter anrechnungsfähiger Frontlänge.
2.2. Der Baukostenzuschuss wird gemäß § 11 NDAV berechnet und geregelt.
¹Nettopreise zzgl. 19 % Umsatzsteuer
3. Wirtschaftlichkeit
Soweit die Herstellung eines Netzanschlusses bzw. die Vorhaltung des öffentlichen Netzes wirtschaftlich unzumutbar ist, können die Stadtwerke Lage die Herstellung des Netzanschlusses bzw. die Vorhaltung des öffentlichen Netzes von der Zahlung eines Zuschusses abhängig machen, der die Wirtschaftlichkeit verbessert.
4. Anschlussangebot, Abschlagszahlungen und Vorauszahlungen
4.1. Die Stadtwerke Lage machen dem Anschlussnehmer ein schriftliches
Angebot für den Anschluss seines Bauvorhabens an das Verteilungsnetz
bzw. für die Veränderung des Hausanschlusses und teilt ihm darin den
Anschlusskostenbeiträge mit. Der Anschlussnehmer erteilt den Stadtwerken
Lage aufgrund des Angebots einen schriftlichen Auftrag zur Herstellung
bzw. Veränderung des Hausanschlusses. Die Hausanschlusskosten werden mit
Fertigstellung des Hausanschlusses fällig. Die Herstellung sowie
Veränderungen des Netzanschlusses auf Veranlassung des Anschlussnehmers
sind unter Verwendung der von den Stadtwerken Lage zur Verfügung
gestellten Vordrucke zu beantragen.
4.2. Werden von einem Anschlussnehmer mehrere Netzanschlüsse beauftragt
oder handelt es sich um größere Objekte, sind die Stadtwerke Lage
berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.
4.3. Die Stadtwerke Lage sind darüber hinaus berechtigt, für die
Herstellung oder Änderungen des Netzanschlusses Vorauszahlung zu
verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme
besteht, dass der Anschlussnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
oder nicht rechtzeitig nachkommt. Diese Umstände liegen insbesondere
vor,
a. bei Nichtleistung angeforderter Abschläge
b. bei wiederholt unpünktlicher oder unvollständiger Zahlung
c. bei einer wesentlichen Überschreitung des Fälligkeitszeitpunktes
d. bei wiederholter Mahnung,
e. bei einer Tätigkeit in Branchen, in denen bei den Stadtwerken Lage
überdurchschnittlich oft Zahlungsunregelmäßigkeiten oder
Forderungsausfälle vorkommen.
5. Inbetriebsetzung gem. § 14 NDAV
Die Inbetriebsetzung der Anlage erfolgt durch die Stadtwerke Lage oder
deren Beauftragten. Eine Inbetriebsetzung setzt voraus, dass der
Anschlussnehmer den mit der Herstellung des Netzanschlusses angebotenen
Netzanschlussvertrag unterzeichnet und die für die Herstellung oder
Änderung des Anschlusses gemäß Ziffer 1. bis 3. in Rechnung gestellten
Kosten vollständig erstattet hat.
Die erstmalige Inbetriebsetzung einer Kundenanlage ist unentgeltlich.
Für jede weitere beantragte Inbetriebsetzung werden dem Anschlussnehmer
die Kosten mit dem Weiterverrechnungssatz für eine Meisterstunde von den
Stadtwerken Lage in Rechnung gestellt. Ist eine beantragte
Inbetriebsetzung der Kundenanlage aufgrund festgestellter Mängel an der
Anlage nicht möglich, so zahlt der Anschlussnehmer hierfür sowie für
alle etwaigen weiteren vergeblichen Inbetriebsetzungen jeweils den
gleichen Betrag.
6. Verlegung von Versorgungseinrichtungen; Nachprüfung von Messeinrichtungen
Soweit der Anschlussnehmer bzw. der Grundstückseigentümer Kosten für die Verlegung von Einrichtungen der Gasversorgung nach § 12 (3), § 10 (3) und § 22 (2) NDAV und für die Nachprüfung von Messeinrichtungen nach den einschlägigen Bestimmungen zu tragen hat, sind diese nach dem tatsächlichen Aufwand zu erstatten.
7. Haftung
Die Stadtwerke Lage haften bei Störungen der Anschlussnutzung nach den Regelungen in § 18 NDAV. Für Sach- und Vermögensschäden, die nicht auf die Unterbrechung der Anschlussnutzung oder auf Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung zurückzuführen sind, haftet der Netzbetreiber dem Grunde wie der Höhe nach nur, wenn und soweit diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung von Sach- und Vermögensschäden haftet der Netzbetreiber nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist dabei dem Grunde wie der Höhe nach auf den voraussehbaren typischen Schaden begrenzt. Die gesetzliche Haftung bleibt im Übrigen unberührt.
8. Umsatzsteuer
Zu den vorgenannten Beträgen wird die gesetzliche Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) mit dem jeweils geltenden Steuersatz hinzugerechnet. Zu den Beträgen zählen nicht die Kosten für Mahnung, Nachinkasso und Sperrung nach Ziffer 6. Diese unterliegen nicht der Umsatzsteuer.
9. Technische Anschlussbedingungen
Es gelten die Technischen Regeln für Gas-Installationen (TRGI 86/96) sowie die technischen Regeln des DVGW, im Einzelnen den DVGW-Arbeitsblättern G 459 – 1 (Gas-Hausanschlüsse), G 459 – 1b (Beiblatt zum DVGW-Arbeitsblatt G 459-1 Gas Hausanschlüsse) sowie G 459 – 2 (Gas-Druckregelung mit Eingangsdrücken bis 5 bar in Anschlussleitungen).
10. Inkrafttreten und Änderungen der Ergänzenden Bedingungen
10.1. Diese Ergänzenden Bedingungen gelten ab dem 01.03.2012.
10.2. Die Stadtwerke Lage sind berechtigt, diese Ergänzenden Bedingungen
nach den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu ändern.
Änderungen werden nach öffentlicher Bekanntgabe zum Monatsbeginn
wirksam. Die Änderungen sind im Internet unter www.stadtwerke-lage.de
abrufbar.